Gebührenordnung nach § 8 der Satzung
Aktuelle Fassung
Sehr geehrte Mitglieder,
Auf dem Landesverbandstag haben wir am 20.06.2012 erstmals eine Gebührenordnung verabschiedet, um die Kostentragung bei Inanspruchnahme unseres Verbandes in Widerspruchs- und Klageverfahren zu regeln. Die aktuelle Fassung geben wir Ihnen hiermit bekannt. Ferner möchten wir Sie über die wichtigsten Gründe für die Einführung der Gebührenordnung informieren:
I. Ausgangslage
Die bisher geltenden „Bearbeitungspauschalen“ beruhen auf einem Schreiben aus dem damaligen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und sind – abgesehen von einer kleinen Aufrundung bei Umstellung von DM auf Euro – seit rund 15 Jahren unverändert.
Im Sommer letzten Jahres haben wir beim Sozialministerium NRW eine Anpassung dieser Pauschalen beantragt. Anfang 2012 teilte man uns dazu mit, dass die Konferenz der Arbeits- u. Sozialminister (ASMK) bundeseinheitlich eine Anpassung um 20 Prozent plus Rundung auf den vollen Eurobetrag vorgesehen hat. Hieraus ergibt sich folgendes Bild:
- Widerspruchsverfahren Geb. alt 18 € Geb. neu 22 €
- Verfahren I. Instanz Geb. alt 28 € Geb. neu 34 €
- Berufungsverfahren Geb. alt 56 € Geb. neu 68 €
Mit dieser Regelung können wir nicht zufrieden sein, denn sie deckt nicht die Geldentwertung aus den letzten 15 Jahren und nicht ansatzweise unsere tatsächlichen Kosten. Auch gelten in fast allen anderen Bundesländern erheblich höhere Pauschalen, Diese liegen zum Teil beim 4-fachen der in NRW geltenden Werte.
II. Änderungen durch die neue Gebührenordnung
Mit der jetzt erstmals vorgelegten Gebührenordnung sollen gleich mehrere Ziele erreicht werden. Einerseits soll eine bessere Kostendeckung im Bereich der Rechtsberatung erreicht werden. Dies gelingt eher, wenn unsere Mitglieder anhand der Gebührenordnung auch nachvollziehen können, das kompetente und fachkundige sozialrechtliche Beratung nicht nur wertvoll ist, sondern auch ihren Preis hat. Deshalb wurde in § 3 der Gebrührenordnung eine Sonderpauschale eingeführt, die Neumitglieder bezahlen müssen, die unserem Verband noch nicht ein Jahr angehören. Andererseits soll den Sozialversicherungsträgern und dem Land NRW signalisiert werden, dass die von dort vorgesehenen Kostenpauschalen für uns unakzeptabel sind.
Deshalb haben wir in § 2 Absatz 2 für alle Rechtsgebiete außer dem Schwerbehindertenrecht (also z. B. Renten- u. Krankenversicherung, etc.) eine Gebühr angesetzt, die das Dreifache der Gebühren für das Schwerbehindertenrecht beträgt. Hiervon tragen unsere Mitglieder aus sozialen Gründen nur ein Drittel, also letztlich den einfachen Satz.
III. Auswirkungen und Verfahrensweise
Die vorgelegte Gebührenordnung wird unsere Mitglieder nicht stärker belasten, als dies im Beschluss der ASMK vorgesehen ist. Die erhöhten Gebührensätze ergeben sich nur bei einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens (§ 4 Abs. 2 am Ende). In diesen Fällen wird aber die nur aus formalen Gründen in der Gebührenordnung vorgesehene Schlusszahlung unnötig sein. Denn der vom Mitglied noch nicht getragene „fällige“ höhere Gebrührenbeitrag wird bei erfolgreichem Verfahrensabschluss direkt beim Widerspruchs- bzw. Klagegegner (also der Berufsgenossenschaft, der Deutschen Rentenversicherung, den Krankenversicherungen, der Jobcenter, etc.) geltend gemacht und abgerechnet. Wir halten diesen Vorschlag für ausgewogen.
Alle Mitglieder, die dem Verband mindestens ein Jahr angehören, zahlen nur die einfachen Beträge von 22,-/ 34,-/ 64,- €. Damit ist nur der Teil der Erhöhung zu tragen, der nach der Beschlusslage der ASMK ohnehin zu tragen ist: 20 Prozent plus die Rundungsdifferenz.
Die Gebühren werden wie bisher zu Beginn des Verfahrens fällig, § 4 Abs. 1 u. 2.
Wir beabsichtigen, die Geschäftsführungen der Träger der Renten- und Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Berufsgenossenschaften und die kommunalen Spitzenverbände über die Änderung unserer Abrechnungspraxis zu informieren.
Gebührenordnung des Sozialverbands VdK NRW e. V. zugleich Richtlinie für Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren
§ 1
Allgemeine Voraussetzungen
Die Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 3 Ziffer 2 a) der Satzung wird für Verbandsmitglieder kostenlos durchgeführt. Darüber hinaus können der Landesverband und die Kreisverbände des VdK NRW e. V. im Rahmen der vorhandenen Verfügbarkeit Rechtsschutz in sozialrechtlichen Widerspruch- und Klageverfahren gewähren. Die Beratung der Mitglieder und ihr Rechtsschutz, das heißt die Vertretung vor Behörden, Sozialversicherungsträgern und den Sozialgerichten erfolgt ausschließlich durch verbandseigene Mitarbeiter oder direkt vom Verband beauftragte Personen. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes sind die vorherige Rücksprache des Mitglieds mit einem Rechtsberater des Verbandes sowie die Prüfung und Feststellung der hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache. Die Entscheidung über die Gewährung des Rechtsschutzes fällt der Verband nach Prüfung der Voraussetzungen und unter Ausschluss des Rechtsweges. Ein Anspruch eines Mitglieds auf die Vertretung durch einen bestimmten Mitarbeiter des Verbandes besteht nicht.
§ 2
Kostenbeiträge von Mitgliedern
Nach § 8 Ziffer 1 c) der Satzung des Sozialverbands VdK Nordrhein-Westfalen e. V. haben sich Mitglieder, die in Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit durch den Verband entsprechend § 73, Abs. 2 SGG vertreten werden, an den Kosten des Verfahrens durch pauschalierte Verfahrensgebühren („Bearbeitungsgebühren“) zu beteiligen. Zusätzlich werden im Fall des § 4 dieser Verbandsordnung von bestimmten Mitgliedern Solidarbeiträge erhoben.
§ 3
Bearbeitungsgebühren
1. Die Bearbeitungsgebühren in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts betragen für
Widerspruchsverfahren = € 22,00
Verfahren 1. Instanz = € 34,00
Verfahren 2. Instanz (Berufung) = € 68,00
Verfahren 3. Instanz (Revision) = € 95,00
Verfahren 3. Instanz
wegen Nichtzulassung der Revision = € 50,00
Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X = € 22,00
Vorläufiger Rechtsschutz = € 34,00
2. Die Bearbeitungsgebühren in allen Angelegeneiten des Sozialversicherungsrechts (d. h. der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), des Grundsicherungsrechts und des sozialen Entschädigungsgesetz betragen
Widerpruchsverfahren = € 66,00
Verfahren 1. Instanz = € 102,00
Verfahren 2. Instanz (Berufung) = € 204,00
Verfahren 3. Instanz (Revision) = € 285,00
Verfahren 3. Instanz
wegen Nichtzulassung der Revision = € 150,00
Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X = € 22,00
3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eine Gebühr entsprechend der Höhe der Gebühr des Hauptsachverfahrens erhoben.
4. Die Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sind bei teilweisem oder vollem Obsiegen Gegenstand des Antrages auf Kostenerstattung (Widerspruchsverfahren) bzw. Kostenfestsetzung (Sozialgerichtsverfahren).
§ 4
Solidarbeitrag
Neumitglieder, die dem Verband noch nicht ein Jahr angehören, haben bei Inanspruchnahme der Vertretung in einem Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren einen Solidarbeitrag in Höhe von einem Mitgliederjahresbeitrag zu zahlen. Der Solidarbeitrag fließt dem Kreisverband zu, soweit er für das Mitglied in dem jeweiligen Verfahren tätig wird.
In Fällen der Rechtsvertretung ausschließlich durch die Rechtsabteilungen steht der Solidarbeitrag dem Landesverband zu.
Kreisverbände und Rechtsabteilungen können in Härtefällen aus sozialen Gründen auf die Erhebung dieser Sonderpauschale verzichten.
Der Solidarbeitrag ist auch im Obsiegensfall nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung und damit grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
§ 5
Fälligkeit und sonstige Pfichten
1. Der Anspruch des Verbandes auf die Bearbeitungsgebühr gem. § 3 und den Solidarbeitrag gem. § 4 dieser Gebrührenordnung entsteht in voller Höhe, sobald der Verband die Rechtsvertretung übernimmt.
2. Der Anspruch des Verbandes auf die Bearbeitungsgebühr gem. § 3 Abs. 2 entsteht in Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages, sobald der Verband die Rechtsvertretung übernimmt, in Höhe der beiden weiteren Drittel bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens, d. h. bei teilweisem oder vollem Obsiegen.
Der Zahlungseingang der fälligen Gebühr bzw. Pauschale muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der Rechtsvertretung erfolgt sein, andernfalls wird das Mitglied mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen gemahnt mit der Ankündigung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist das Mandat niedergelegt wird.
3. Mitglieder, die von VdK Kreisverbänden oder vom VdK Landesverband in Nordrhein-Westfalen vertreten werden, haben die Pflicht, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 Abgabenordnung (AO) abzugeben. Das Formular wird von den beauftragten Kreisverbänden bzw. Rechtsabteilungen des Landesverbandes zur Verfügung gestellt und dort unter Beachtung der geltenden Vorschriften des Datenschutzrechts archiviert.
§ 6
Inkrafttreten
Die derzeit gültige Gebührenordnung wird mit Beschluss des 20. Odentlichen Landesverbandstages am 05. Juli 2016 geändert und tritt in der neuen Fassung am 01.12.2016 in Kraft. Sie erfasst alle Verfahren, die ab diesem Datum neu gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Trägern der Sozialverwaltung begonnen werden.